Antidiskriminierungsgesetz (ADG) ermöglicht Klagen bei Absagen von Bewerbern

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Das Hamburger Abendblatt vom 2./3.7.2005 berichtet:

"Kurz gesagt wird per Gesetz festgelegt, daß niemand aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität benachteiligt werden darf....

Wenn das ADG in Kraft tritt, müssen alle relevanten Unterlagen, einschließlich der Bewerbungsmappen, für sechs Monate ab Zugang der Absagen an den Bewerber archiviert werden. Außerdem wird man Aktenvermerke über Bewerbungs- oder Personalgespräche machen und auch Punkte wie "sympatischer Eindruck", "argumentiert gut" notieren müssen. ...

Bei Klagen gilt die sogenannte Beweiserleichterung. Wer sich betroffen fühlt, muß lediglich glaubhaft geltend machen, daß er wegen eines der genannten Merkmale benachteiligt worden ist. Es ist dann Aufgabe des Arbeitgebers zu beweisen, daß die Entscheidung nicht auf Willkür basiert, sondern sachlich motivierte Gründe hat. Darum ist die Dokumentation so wichtig...

Was würde passieren, wenn ein Kläger vor Gericht Recht bekäme?

Dann müßte der Arbeitgeber Schadenersatz zahlen. Es ist zu erwarten, daß sich die Gerichte am deutschen Schadenersatz orientieren. Das bedeutet, das Höchstmaß wird meist drei Monatsgehälter nicht übersteigen. Nur in seltenen, besonders schwerwiegenden Fällen ist auch ein höherer Schadenersatz denkbar...."


Mit PersonalPerfect sind Arbeitgeber in der Lage, eine für das ADG hinreichende Dokumentation zu erstellen.



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